Krankheit und Beurlaubung
Schriftliche Entschuldigung
Bei Erkrankung bitten wir darum, dass das Kind am ersten Tag der Krankheit vor Beginn des Unterrichts telefonisch (im richtigen Schulgebäude) entschuldigt wird. Sie erreichen die Kollegiumszimmer wie folgt: 02843/905611 (Klassen 1+2 Budberg), 02843/1401 (Klassen 3+4 Budberg), 02844/665 (KLassen 1-4 Orsoy). Im Anschluss an die Krankheit bitten wir um eine schriftliche Entschuldigung.
Kann ein Kind aufgrund einer Erkrankung nicht am Sport- oder Schwimmunterricht teilnehmen, so geben Sie ihm bitte eine schriftliche Entschuldigung mit. Es darf dann während der Sport- oder Schwimmstunden in der Schule verbleiben. Ein „Späterkommen“ oder „Frühergehen“ ist nicht gestattet. Bei längerfristigen Erkrankungen benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung.
Ansteckende Krankheiten
Wenn das Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrer/-innen bzw. Betreuerinnen anstecken und Folgeerkrankungen auslösen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie hier über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, so wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht:
Das Gesetz bestimmt, dass ein Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn
- es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird (z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose).
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung).
- ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an uns verpflichtet. Hieraus erwachsen Ihnen keine Nachteile, im Gegenteil: Auf Grund Ihrer Information werden Maßnahmen ergriffen, um den Kopflausbefall in der Klasse Ihres Kindes zu tilgen und die Kinder vor einem erneuten Befall zu schützen.
Wir bitten Sie, bei ernsthaften Erkrankungen des Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen und uns dementsprechend zu benachrichtigen.
Beurlaubungen
Soll ein Kind an einem oder an mehreren Tagen aus einem wichtigen Grund vom Unterricht beurlaubt werden, so richten die Eltern bitte einen entsprechenden Antrag an die Schule.
„Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich und, wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.“ (RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.03.1980).
Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung.